Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. September 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Es sei der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 10. September 2024 (ES 2024 594) aufzuheben und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
E. 2 Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin zur Stellungnahme auf (Vi act. 3). Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 teilte die Berufungsklägerin unter anderem mit, sie werde schnellstmöglich eine Revisionsstelle melden (Vi act. 4). Der Einzelrichter erstreck- te der Berufungsklägerin daraufhin die Frist zur Behebung des Mangels und zur Einreichung eines entsprechenden Handelsregisterauszugs bis zum 19. August 2024. Für den Säumnis- fall drohte er ihr die Auflösung an (Vi act. 5). Das Schreiben des Einzelrichters wurde von der Berufungsklägerin nicht abgeholt (Vi act. 6). Sie liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Ent- scheid vom 10. September 2024 löste der Einzelrichter die Berufungsklägerin androhungs- gemäss auf, ordnete deren konkursamtliche Liquidation an und auferlegte ihr die Entscheid- gebühr (Vi act. 7).
E. 3 Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin am 23. September 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1).
E. 4 Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisa- tionsmangel (fehlende Revisionsstelle) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Fristen behoben hat. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile ist eine neue Revisionsstelle im Handelsregister eingetragen. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamt- liche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom tt. Oktober 2024) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzli- chen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.).
Seite 3/3 Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzu- schreiben.
E. 5 Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden kön- nen, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Fristen behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom
22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Urteilsspruch
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrich- ters am Kantonsgericht Zug vom 10. September 2024 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.
- Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungs- klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 594) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt Risch (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Zivilabteilung Z2 2024 63 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber Chr. Kaufmann Urteil vom 4. Oktober 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. September 2024)
Seite 2/3 Rechtsbegehren Berufungsklägerin 1. Es sei der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 10. September 2024 (ES 2024 594) aufzuheben und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse. Sachverhalt und Erwägungen 1. Die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) verfügte seit Januar 2024 über keine Revisionsstelle mehr. Damit wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 6. Februar 2024 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, den Mangel zu beheben. Der Organisationsmangel wurde innert Frist nicht behoben. Am 3. Juli 2024 überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit androhungsgemäss dem Kan- tonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1 und Vi act. 1/1-3). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin zur Stellungnahme auf (Vi act. 3). Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 teilte die Berufungsklägerin unter anderem mit, sie werde schnellstmöglich eine Revisionsstelle melden (Vi act. 4). Der Einzelrichter erstreck- te der Berufungsklägerin daraufhin die Frist zur Behebung des Mangels und zur Einreichung eines entsprechenden Handelsregisterauszugs bis zum 19. August 2024. Für den Säumnis- fall drohte er ihr die Auflösung an (Vi act. 5). Das Schreiben des Einzelrichters wurde von der Berufungsklägerin nicht abgeholt (Vi act. 6). Sie liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Ent- scheid vom 10. September 2024 löste der Einzelrichter die Berufungsklägerin androhungs- gemäss auf, ordnete deren konkursamtliche Liquidation an und auferlegte ihr die Entscheid- gebühr (Vi act. 7). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin am 23. September 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisa- tionsmangel (fehlende Revisionsstelle) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Fristen behoben hat. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile ist eine neue Revisionsstelle im Handelsregister eingetragen. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamt- liche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom tt. Oktober 2024) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzli- chen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.).
Seite 3/3 Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden kön- nen, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Fristen behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom
22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrich- ters am Kantonsgericht Zug vom 10. September 2024 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungs- klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 594) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt Risch (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: